RS Vwgh 1974/5/6 1370/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1974
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Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/52 E 19. Jänner 1953 VwSlg 2821 A/1953 RS 2

Stammrechtssatz

Wann ein Geständnis als mildernder Umstand zu werten ist, ist quaestio facti. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (Hinweis E

8.11.1930, VwSlg 16372 A/1930).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001370.X02

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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