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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §55 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der L K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Februar 2021 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre - seit dem 27. Juli 2020 wiederum (im zweiten Rechtsgang) beim Verwaltungsgericht anhängige - Säumnisbeschwerde (vom 27. Dezember 2018) eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März 2021 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht, das zunächst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages (mit Erledigung vom 15. Februar 2021) gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befasst hatte, entschied schließlich mit - am 15. Oktober 2021 mündlich verkündetem und mit 11. November 2021 schriftlich ausgefertigtem - Erkenntnis, VGW-151/039/9132/2020/E-29, und legte eine gekürzte Ausfertigung (§ 29 Abs. 5 VwGVG) vor.
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht jedenfalls damit (aber in keinem Fall vor Einbringung des - daher zulässigen - Fristsetzungsantrags) nachgekommen ist, war das Verfahren - zumal vor dem Hintergrund der verfahrensleitenden Anordnung vom 15. März 2021 - gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021220001.F00Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022