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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. April 2021, LVwG-2021/13/0040-4, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurden die Anträge des Revisionswerbers auf Aussetzung des Verfahrens und auf Fristerstreckung zurückgewiesen.
2 In diesem Beschluss heißt es:
„Der Revisionswerber erhob Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. April 2021, LVwG 2021/13/0040-4.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber aufgetragen verschiedene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Dem Revisionswerber wurde neben anderen Punkten insbesondere aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§24 Abs. 2 VwGG).
Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 schlussendlich am 28. Dezember 2021 zugestellt.
Der Revisionswerber ersucht unter anderem um ‚Ruhen des Verfahrens‘ und Fristerstreckung, er unterlässt jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.
Für die begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234, mwN).
Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN). Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Den Fristerstreckungsantrag begründet der Revisionswerber damit, dass er die Revision ausschließlich zur Fristwahrung erhoben habe und ein form- und sachgerechter Antrag samt Begründung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nachgereicht werde sowie dass es ihm derzeit noch nicht möglich sei eine Entscheidung zu treffen. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden. Hinzu kommt, dass - infolge von Zustellproblemen - ohnedies seit der Einbringung der Revision bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen ist und damit dem Revisionswerber de facto zur Klärung, ob er die schon erhobene Revision nun tatsächlich weiter betreiben will, zur Verfügung stand.
Aus den dargestellten Gründen waren die im Spruch genannten Anträge zurückzuweisen.“
3 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl. VwGH 6.8.2021, Ra 2021/02/0121, mwN, und VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234).
5 Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Zurückweisung der Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist und auf Aussetzung des Verfahrens gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 26. Jänner 2022
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020141.L00Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022