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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie den Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W, Rechtsanwalt in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. November 2021, LVwG 30.19-2167/2021-12, betreffend Übertretung der StVO, des FSG, der Zulassungsstellenverordnung und Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision beschränkt sich auf die Angabe, dass gegen das angefochtene Erkenntnis ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig und der Instanzenzug ausgeschöpft sei. Die Revision ist daher schon mangels Darlegung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung nicht geeignet (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2020/14/0227).
6 Auch erweisen sich die Vorbringen zum Revisionspunkt („3. Beschwerdepunkt“) mangels Geltendmachung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183) und die Revisionsgründe („4. Beschwerdegründe“) mangels näherer Konkretisierung als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020017.L00Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022