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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der F A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 26. April 2021 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre - am 22. Oktober 2020 dort eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2020 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2021 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, VGW-151/085/13376/2020, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung mit Zustellnachweis vor.
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021220004.F00Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022