Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte [hier: Abnahme des Zulassungsscheins (hier als qualifizierte Unterlassung; VwGH Ra 2017/19/0421) und jene der Kennzeichentafeln]. Für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine oder zwei Amtshandlungen handelt, ist ausschlaggebend, ob diese sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbar und somit einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (vgl VwGH Ro 2016/21/0014).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafeln; Abnahme; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.47.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022