RS Lvwg 2021/12/11 LVwG-M-47/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.12.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §57 Abs8
KFG 1967 §58

Rechtssatz

Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte [hier: Abnahme des Zulassungsscheins (hier als qualifizierte Unterlassung; VwGH Ra 2017/19/0421) und jene der Kennzeichentafeln]. Für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine oder zwei Amtshandlungen handelt, ist ausschlaggebend, ob diese sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbar und somit einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (vgl VwGH Ro 2016/21/0014).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafeln; Abnahme; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.47.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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