Entscheidungsdatum
11.12.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *** über eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einer Amtshandlung von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden (LVA ***; Ort der Amtshandlung ***) am 3. Juli 2021, zu Recht:
1. Der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln des Kfz mit Kennzeichen *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gemäß § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 57,40 (Vorlageaufwand), € 368,80 (Schriftsatzaufwand) und € 461,00 (Verhandlungsaufwand) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
I.a) Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit der Abnahme eines Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln des auf sie
zugelassenen Kfz mit Kennzeichen ***. Ausschlaggebend sei die Annahme des einschreitenden Beamten gewesen, dass bezogen auf die Reifen Gefahr im Verzug vorgelegen sei, weil diese abgefahren bzw. beschädigt gewesen sein sollten. Wie sich jedoch auch aus den vom Beamten im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbildern ergäbe, seien die Reifen bei der Amtshandlung „in bestem Zustand“ gewesen. Unrichtig sei auch, dass die Reifen am Radlauf gescheuert hätten und der Zeuge C angegeben hätte, dass ihm dies aufgefallen sei. Schlussendlich sei auch keine Überladung des Fahrzeugs vorgelegen. Wäre dies im Übrigen die Ursache der Beanstandung gewesen, hätte spätestens nach Entladung des Fahrzeugs eine neuerliche Überprüfung seines Zustands des Kfz stattfinden müssen. Nicht zuletzt sei das Fahrzeug mit den gegenständlichen Reifen am 20. April 2021 i.S.d. § 57a KFG positiv begutachtet worden und hätte auch eine Überprüfung durch eine Fachwerkstätte am 5. Juli 2021 keine Mängel ergeben.
I.b) Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 5. Oktober 2021 entgegen und verwies darauf, man habe dem Lenker angeboten, für einen Ausbau der Spurplatten an der Hinterachse und einen Wechsel der beiden hinteren Reifen zu sorgen. Von dieser Möglichkeit habe dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht. Unter einem legte sie eine Gutachtensergebnisliste der Kfz-Prüfstelle des Amtes der NÖ Landesregierung *** vom 3. September 2021 vor, aus der sich ergibt, dass beim gegenständlichen Fahrzeug ebenso Gefahr im Verzug festgestellt worden sei.
I.c) Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erstattete der Kfz-technische Amtssachverständig ein mit 29. Oktober 2021 datiertes Gutachten. In diesem verwies er darauf, das gegenständliche KFZ am 3. September 2021 geprüft zu haben. Er habe dabei neben mehreren leichten Mängeln auch zwei sogenannte schwere Mängel sowie einen Mangel mit „Gefahr in Verzug“ festgestellt. Konkret habe es sich bei letzterem um den Mangelpunkt 5.2.3 Reifen gehandelt. Er habe festgehalten: „Reifen 2. Achse links/ rechts streifen beim Einfedern im Radhaus- Schleifspuren am Reifen links/ rechts.... GEFAHR IN VERZUG- KEINE WEITERFAHRT! - blaue Überstellungskennzeichen wurden dem Kunden ausgehändigt“. Es sei daher festgestellt worden, dass beide Reifen der 2. Achse jeweils an der Außenseite Schleifspuren aufgewiesen hätten. Diese Beschädigungen seien auf eine zu geringe Freigängigkeit zwischen Reifen und Radlauf beim Einfedern zurückzuführen gewesen. Demnach sei aufgrund der bereits beschädigten Seitenflanken der Reifen auf jeden Fall von Gefahr in Verzug auszugehen gewesen und rechtfertige dies deshalb auch die Einstufung im Gutachten vom 3. September 2021 (Gutachten- Nr.: ***, EBV- Nr. ***).
I.d) In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen und schilderte der Zeuge C in gleicher Art. Beide wiesen darauf hin, dass am Fahrzeug bei den Überprüfungen am 3. und 24. September 2021 unverändert dieselben Reifen am Fahrzeug angebracht gewesen seien, wie im Zeitpunkt der Beanstandung. Am 24. September 2021 seien die Reifen jedoch nicht beanstandet worden. Eine Möglichkeit, die Spurplatten auszubauen bzw. die Reifen zu wechseln, sei seitens des Beamten nicht geboten worden. Dieser habe – dem Zeugen C zufolge – den ihm zuvor ausgehändigten Zulassungsscheinen schlussendlich behalten und die Kennzeichentafeln abgenommen. Der Zeuge D hielt fest, dem Kfz zunächst wegen Geschwindigkeitsübertretungen gefolgt zu sein. Von Problemen im Bereich der Reifen habe er (aufgrund der Dunkelheit) noch keine Wahrnehmungen gehabt. Erst im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle seien ihm die Beschädigungen an den Reifen der zweiten Achse aufgefallen, die er darauf zurückgeführt habe, dass diese an den Radläufen gescheuert hätten. Dem Lenker sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die Spurplatten auszubauen und die Reifen zu wechseln. Gefahr im Verzug wäre vorgelegen, um einen Unfall infolge Reifenplatzer zu verhindern. Seine Fachkenntnis führe der Zeuge u.a. darauf zurück, über einen aufrechten Bildungspass i.S.d. § 57a KFG zu verfügen.
II. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus:
Der Zeuge C lenkte am 3. Juli 2021 das gegenständliche, auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kfz auf der *** Richtung *** und wurde im Bereich der Ausfahrt *** angehalten. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beanstandete der Zeuge D, der über einen aufrechten Bildungspass gemäß § 57a KFG verfügte, den Zustand der Reifen der zweiten Achse. Konkret waren an diesen Schleifspuren ersichtlich, die der Zeuge darauf zurückführte, dass die Reifen an den Radläufen steuerten. Dem Lenker wurde die Möglichkeit geboten, die Spurplatten auszubauen und die Reifen zu wechseln. Davon machte dieser keinen Gebrauch. In der Folge behielt der Meldungsleger den ihm zuvor vom Zeugen C ausgefolgten Zulassungsschein ein und nahm die Kennzeichentafeln ab. Bei einer Überprüfung des Kfz durch die Prüfstelle des Amtes der NÖ Landesregierung am 3. September 2021 beanstandete der Kfz-technische Sachverständige ebenso die Reifen der hinteren Achse und ging gleichermaßen aufgrund der Schleifspuren von Gefahr im Verzug aus. Als Ursache konstatierte auch er eine zu geringe Freigängigkeit zwischen Reifen und Radlauf beim Einfedern. Die Reifen wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewechselt.
III. Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Ablaufs der Amtshandlung aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der vernommenen Zeugen. Dass die Reifen der zweiten Achse Schleifspuren aufgewiesen haben, wird zum einen durch die Angaben des sachverständigen Zeugen D und die anlässlich der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder sowie durch die Begutachtung des Kfz durch die Prüfstelle des Amtes der NÖ Landesregierung am 3. September 2021 bestätigt. Gleichermaßen ergibt sich aus den Angaben des Zeugen D sowie jenen des Kfz-technischen Amtssachverständigen, dass die Schleifspuren auf eine zu geringe Freigängigkeit zwischen Reifen und Radlauf beim Einfedern zurückzuführen waren. Insoweit gestand auch der Zeuge C zu, dass im Zuge der Begutachtung ein zur Beurteilung des Abstandes zwischen Reifen und Radlauf durchgeführtes Kabel linksseitig in einem Bereich von rund 10 cm „ein wenig gesteckt“ sei. Dass der an den Reifen der zweiten Achse festgestellte Mangel ein solcher i.S.d. Punktes 5.2.3 der Anl. 6 zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV war und infolgedessen von Gefahr im Verzug auszugehen war, ergibt sich aus dem Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Möglichkeit, vor Ort die Spurplatten auszubauen und die Reifen umzustecken, nicht gegeben worden wäre, stehen dem die glaubwürdigen Angaben des Zeugen D entgegen. Nicht nur, dass kein Grund dafür ersichtlich wäre, dass dieser insoweit unrichtige Angaben machen sollte, fällt auf, dass diese Behauptung in der Beschwerde selbst nicht aufgestellt wurde. Vielmehr bezieht sich diese ausschließlich darauf, dass von der Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln bereits nach Entladung des Fahrzeugs hätte Abstand genommen werden müssen.
IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Abnahme des Zulassungsscheins (hier als qualifizierte Unterlassung; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) und jene der Kennzeichentafeln einer Prüfung zu unterziehen. Für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine oder zwei Amtshandlungen handelt, ist ausschlaggebend, ob diese sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbar und somit einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014). Wenngleich die Abnahme des Zulassungsscheins an sich nicht notwendig mit jener der Kennzeichentafeln einhergehen muss, fielen diese beiden behördlichen Maßnahmen konkret aufgrund eines gemeinsamen Anlassfalls zusammen und geht der Gesetzgeber in derartigen Fällen augenscheinlich von der Notwendigkeit einer gemeinsamen Abnahme aus, sodass eine einzige (einheitliche) Amtshandlung vorliegt.
Wird gegen eine Amtshandlung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhoben, ist sie vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).
Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053. Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob das Organ vertretbarerweise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019).
Gemäß § 58 Abs. 1 KFG können die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 KFG anzuwenden. Dieser Bestimmung zufolge sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird.
Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob das einschreitende Organ im Zeitpunkt der Amtshandlung vertretbarerweise von einem solchen Mangel ausgehen durfte, bei dem unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden musste, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0037).
Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge D aufgrund seiner Profession (einschließlich seiner einschlägigen Ausbildung [§ 57a-KFG-Bildungspass]) zweifelsfrei imstande ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen und das Wahrgenommene korrekt wiederzugeben (vgl. zum Organ der öffentlichen Aufsicht schon VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Zum anderen konstatierte auch der Kfz-technische Amtssachverständige der Prüfstelle des Amtes der NÖ Landesregierung (unabhängig von der Beurteilung durch den Zeugen D) bezogen auf dieselben Reifen einen derartigen Mangel und ging von Gefahr im Verzug aus. An der Vertretbarkeit der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln (und nur auf diese kommt es vorliegend an) vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass allfällige weitere Kfz-Techniker den Mangel nicht als so gravierend betrachtet haben.
Zu fragen ist in einem letzten Schritt – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – ob durch schonendere Maßnahmen die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln hätte. Sieht man davon ab, dass dem Gesetz an dieser Stelle „gelindere Mittel“ unbekannt sind, wurde dem Fahrzeuglenker angeboten, die Spurplatten auszubauen und Reifen zu wechseln. Alleine mit der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingeworfenen Entladung des Fahrzeugs hätte der an den Reifen bestehende Mangel hingegen (evidentermaßen) nicht mehr behoben werden können. Demgemäß erweist sich die Amtshandlung als rechtens, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
V. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2
B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Neben dem Vorlageaufwand (€ 57,40) war daher der Schriftsatz- (€ 368,80) sowie der Verhandlungsaufwand (€ 461,--) zuzuerkennen.
VI. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafeln; Abnahme; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.47.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022