Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §38Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist abzuleiten, dass auch die Ergänzungsabgabe, die zwar bei wiederholter Verwirklichung eines Tatbestandes für diese Ergänzungsabgabe auch mehrfach anfällt, nur in einer Höhe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist; dies insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung nunmehr verjährt ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1870.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022