RS Lvwg 2021/12/13 LVwG-AV-1870/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39
BauO NÖ 1976 §14
BauO NÖ 1976 §15
BAO §4

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist abzuleiten, dass auch die Ergänzungsabgabe, die zwar bei wiederholter Verwirklichung eines Tatbestandes für diese Ergänzungsabgabe auch mehrfach anfällt, nur in einer Höhe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist; dies insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung nunmehr verjährt ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bemessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1870.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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