RS Lvwg 2021/12/14 LVwG-AV-1880/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Aufforderung nach § 360 Abs 1 erster Satz GewO handelt es sich um eine - nicht gesondert anfechtbare - Verfahrensanordnung, die nur den Gang des Verfahrens regelt und von der Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst wird (Hinweis zu Verfahrensanordnungen vgl VwGH 90/04/0286; 2006/04/0033)

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1880.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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