RS Lvwg 2021/12/14 LVwG-AV-1880/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

Ausgehend von der Bestimmung des § 360 Abs 1 GewO ist klarzustellen, dass mit einer Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte eines Anlageninhabers eingegriffen wird. Das Wesen einer derartigen Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw des Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist oder unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1880.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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