Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2021Norm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Ausgehend von der Bestimmung des § 360 Abs 1 GewO ist klarzustellen, dass mit einer Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte eines Anlageninhabers eingegriffen wird. Das Wesen einer derartigen Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw des Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist oder unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1880.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022