TE Lvwg Beschluss 2021/12/14 LVwG-AV-1880/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B GmbH, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die gewerbebehördliche Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.8.2021, Zl. ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.8.2021, Zl. ***, wurde Folgendes angeordnet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ordnet der B GmbH an, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, durch nachstehende Maßnahme herzustellen:


1. Die im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, errichtete Betriebsanlage durch konsenslose Ausführungen und Änderungen darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht mehr betrieben werden.


Rechtsgrundlage:

§ 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

 

Hinweise:

? Bitte beachten Sie, dass die oben gesetzte Frist nicht erstreckbar ist!

? Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

? Gegen diese Verfahrensanordnung ist gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Verfahrensanordnung wurde sowohl von A („Erstbeschwerdeführer“) als auch von der B GmbH („Zweitbeschwerdeführer“), beide vertreten durch Rechtsanwalt C, Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Verfahrensanordnung ersatzlos aufzuheben.

3.   Rechtliches und Erwägungen:

Gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern , wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Ausgehend von der Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO ist klarzustellen, dass mit einer Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte eines Anlageninhabers eingegriffen wird. Das Wesen einer derartigen Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist oder unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist bzw. der Aufforderung mangels Fristsetzung nicht unverzüglich nachgekommen worden ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen.

Bei einer Aufforderung nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine - nicht gesondert anfechtbare - Verfahrensanordnung, die nur den Gang des Verfahrens regelt und von der Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst wird (Hinweis zu Verfahrensanordnungen etwa auf das E vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0286). (VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033)

§ 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert zudem ausdrücklich, dass gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist darüber hinaus festzuhalten, dass er nicht einmal Adressat der Verfahrensanordnung ist und ihm daher keine Parteistellung in diesem gewerbepolizeilichen Verfahren zukommt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1880.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten