Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §11Rechtssatz
Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 38, 298) und nach § 38 Abs 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rsp des VfGH, VwGH 2002/17/0334, VwSlg 8082/F).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Vorschreibung; Grundstück;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1997.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022