RS Lvwg 2021/12/15 LVwG-AV-1997/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §38
BAO §4

Rechtssatz

Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 38, 298) und nach § 38 Abs 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rsp des VfGH, VwGH 2002/17/0334, VwSlg 8082/F).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Vorschreibung; Grundstück;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1997.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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