RS Lvwg 2021/12/15 LVwG-AV-1997/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §38
BAO §4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 ist in Zusammenschau mit dem folgenden Satz zu lesen. Demnach gilt eine Bauführung nur dann als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Vorschreibung; Grundstück;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1997.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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