Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §11Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 ist in Zusammenschau mit dem folgenden Satz zu lesen. Demnach gilt eine Bauführung nur dann als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Vorschreibung; Grundstück;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1997.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022