TE OGH 2021/9/28 9Ob58/21a

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J* L*, geboren am * und C* L*, geboren am *, beide in Pflege und Erziehung ihrer Mutter P* C*, vertreten durch das Land Niederösterreich (Magistrat der Stadt St. Pölten, Jugendhilfe, 3100 St. Pölten, Rathausplatz 1) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Rekurs des Vaters C* O*, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Juli 2021, GZ 23 R 166/21s-128, womit die Zulassungsvorstellung und der Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. April 2021, GZ 23 R 166/21s-122, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem sein Unterhaltsherabsetzungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2]            Der Vater bekämpfte diese Entscheidung in seinem Schreiben vom 22. 6. 2021. Da er dem Verbesserungsauftrag des Rekursgerichts, den Revisionsrekurs durch einen Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachkam, wies es mit dem angefochtenen Beschluss das „als Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs zu wertende Schreiben vom 22. 6. 2021 (ON 126)“ zurück.

[3]            Dagegen richtet sich nun ein Schreiben des Vaters vom 1. 8. 2021, das inhaltlich als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts zu verstehen ist und in dem der Vater erklärt, keinen Anwalt zu benötigen, damit ein faires Urteil gefällt werden könne.

[4]            Die Kinder erstatteten eine Rekursbeantwortung, die auf eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung abzielt.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Der nunmehrige Rekurs des unvertretenen Vaters ist zulässig (RS0007047; RS0044005 [T8]; RS0122666), er ist aber nicht berechtigt.

[6]            Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Auch für die Zulassungsvorstellung besteht grundsätzlich (ein Fall des § 6 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor) Vertretungspflicht gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (10 Ob 44/18w; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 63 Rz 6).

[7]            Da das vom Rekursgericht als Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs qualifizierte Schreiben des Vaters vom 22. 6. 2021 (ON 126) keine Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars aufwies und der vom Rekursgericht wegen dieses Formmangels nach § 10 Abs 4 AußStrG eingeleitete Verbesserungsversuch erfolglos blieb, hat es die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs des Vaters mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen.

[8]       Dem Rekurs des Vaters war daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E133684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00058.21A.0928.000

Im RIS seit

27.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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