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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 1982 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 1993, Zl. N-600336/5-Ko-1993, betreffend die Einstellung eines Schotterabbaues nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025, verwiesen. Mit diesem Erkenntins wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990, betreffend Untersagung und Einstellung eines Schotterabbaues nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Begriff des "Vorhabens" i.S.d. § 12 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 auch bewilligte Tätigkeiten erfasse, die sich nicht in der Herstellung eines Zustandes erschöpften, sondern deren Inhalt die Ausübung durch längere Zeit hindurch sei, wozu auch die Eröffnung und Erweiterung von Schotterentnahmestellen zählten. Unter der Voraussetzung, daß die der Beschwerdeführerin erteilten (übergeleiteten) Bewilligungen aus dem Jahre 1963 und 1968 unbefristet erteilt worden seien, hätte daher die Dreijahresfrist nach § 12 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 bei unterlassenem Beginn der bewilligten Vorhaben am 1. Jänner 1986 geendet; im Falle des Beginns des Vorhabens innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Jänner 1983 wäre sie am 1. Jänner 1989 abgelaufen. Allerdings habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine befristete naturschutzbehördliche Bewilligung zur Schotterentnahme verfügt habe. Zwar enthalte weder der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 1968 noch die Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilde, eine ausdrückliche Befristung. Dennoch würden bei der Genehmigung eines Projektes - wie hier - die wesentlichen Elemente des Vorhabens zum Inhalt des Bescheides. Dieses Projekt finde sich ebensowenig in den vorgelegten Verwaltungsakten wie die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahre 1963. Würden aber die Projektunterlagen eine präzise zeitliche Begrenzung des Antragsgegenstandes enthalten (etwa "bis 1990", "für 25 Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung"), so wäre eine solche Befristung zum Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden. Würde sich aus den eingereichten Projektplänen jedoch bloß ergeben, "daß eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit konzipiert ist," wie es die Beschwerdeführerin formuliert habe, so könnte dies nicht genügen, weil es dann im Belieben des Bewilligungswerbers stünde, durch Nichtausüben der genehmigten Tätigkeit den Eingriff in die Natur auf eine unangemessen lange Dauer zu erstrecken. Von einer hinreichend präzisen "Befristung" i.S.d.
§ 12 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 könnte diesfalls nicht die Rede sein.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. Oktober 1990, betreffend Untersagung und Einstellung eines Schotterabbaus (neuerlich) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Frau M hat die weitere Ausführung der Abbauarbeiten in Form einer 6 bis 7 m tiefen Grabung mit einem Durchmesser von ca. 20 m in der Grubensohle der Schottergrube am Fuße des "X" unverzüglich einzustellen."
Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, zwecks Erhebung, ob eine befristete naturschutzbehördliche Bewilligung für die gegenständliche Schotterentnahme vorgelegen habe, sei in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. Mai 1963, Agrar-61/1983, sowie in die die Grundlage dieses Bescheides bildende Verhandlungsschrift über eine Lokalerhebung am 3. Mai 1963, den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1963, Agrar-450003-1947, in den Aktenvermerk über einen Lokalaugenschein am 1. Juli 1963, durchgeführt vom Landesbeauftragten für Naturschutz, in einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Juli 1967 über einen Lokalaugenschein betreffend die Erweiterung der Schotterentnahmestelle, in das Gutachten des Zivilingenieurs für Bergwesen Dipl. Ing. F vom 12. Februar 1968, in einen Lage- und Höhenplan im Maßstab 1:500, datiert mit 20. Oktober 1967, in einem Lageplan im Maßstab 1:2880, datiert mit 8. Juni 1967, in die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Oktober 1968, sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. Oktober 1968 Einsicht genommen worden. Darüber hinaus sei der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zeuge darüber einvernommen worden, ob gegebenenfalls eine über die oben bezeichneten Unterlagen hinausgehende Projektausfertigung, aus der sich allenfalls eine Befristung ergeben könnte, dem Bescheid zugrundegelegen habe. Obwohl der Beschwerdeführerin sämtliche Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden seien, habe sie von ihrem Recht auf Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, aus den Projektunterlagen könne eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit abgleitet werden, sei entgegenzuhalten, daß die im fortgesetzten Verfahren beigeschafften Projektunterlagen eine präzise zeitliche Begrenzung des Antraggegenstandes nicht enthielten. Eine ausdrückliche Befristung der Bewilligung gehe auch aus den naturschutzbehördlichen Bescheiden vom 6. Juli 1963 bzw. vom 29. Oktober 1968 nicht hervor. Wenn auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in seiner Zeugeneinvernahme ausführe, daß er über Befragen des Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren anläßlich der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, daß die Schottergrube ca. 35 Jahre lang betrieben werden solle, so könne daraus keine Befristung, die zum Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden wäre, abgeleitet werden. Es sei daher davon auszugehen, daß die genannten Bewilligungen aus den Jahren 1963 bzw. 1968 keine Befristungen enthielten. Diese Bewilligungen seien somit aufgrund des § 41 Abs. 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 seit spätestens 1. Jänner 1989 erloschen. Für die gesamte Schottergrube am Fuße des X sei daher keine naturschutzbehördliche Bewilligung für die gegenständliche Entnahme von Schotter (Oktober 1990) mit Ausnahme der im Rahmen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 23. Juni 1988 auf den Grundstücken Nr. nn1 und nn3, KG O, vorgeschriebenen Absenkung der Rampe bis zur Höhenquote 104 um 3 m im steilen Westhang vorgelegen. Die vorgenommene Ausbaggerung eines 6 bis 7 m tiefen Loches mit einem Durchmesser von ca. 20 m in der Grubensohle der bestehenden Schottergrube am Fuße des X in O sei daher als konsenslose Erweiterung der Schotterentnahmenstelle anzusehen und es lägen somit die Voraussetzungen für die Anwendung der administrativen Verfügung gemäß § 39 OÖ NSchG 1982 vor. Die Einstellung der rechtswidrigen Schotterentnahme sei daher zwingend aufzutragen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h OÖ NSchG 1982 bedarf die Eröffnung und die Erweiterung u.a. von Schotterentnahmestellen im Grünland - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dieser Bestimmung.
Gemäß § 41 Abs. 7 OÖ NSchG 1982 gelten die nach dem OÖ NSchG 1964 und nach der OÖ NSchVO 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen i.S. dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das ist gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. der 1. Jänner 1983, zu laufen beginnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 erlischt eine Bewilligung gemäß § 9 oder § 10 mit Ablauf der Befristung, sonst
a) nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
b) im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (lit. a) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde.
Neben von ihr bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 OÖ NSchG 1982 bringt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, der Begriff des "Vorhabens" im § 12 Abs. 1 leg. cit. umfasse - entgegen den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. März 1992 - bewilligte Tätigkeiten, die sich nicht in der Herstellung eines Zustandes erschöpften, nicht.
In diesem Punkt genügt es daher, die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG zu verweisen, derzufolge die im zitierten hg. Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung im fortgesetzten Verfahren für die Behörde, aber auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 731 f referierte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde sei "infolge unrichtiger Auslegung der Beweislastregeln" davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis zu erbringen, daß die seinerzeitigen Bewilligungen unbefristet (richtig: befristet) erfolgt seien. Tatsächlich hätte die belangte Behörde diesen Nachweis erbringen und aufgrund der Zeugenaussage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin feststellen müssen, daß eine Befristung der naturschutzbehördlichen Bewilligung "auf ca. 35 Jahre" vorgenommen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß den von der belangten Behörde erhobenen Projektunterlagen betreffend die in Rede stehenden Bewilligungen - unbestrittenermaßen - eine zeitliche Begrenzung des Antragsgegenstandes nicht entnommen werden kann. Daß neben den von der belangten Behörde erhobenen Projektunterlagen noch weitere bestünden, aus denen eine solche zeitliche Begrenzung ersichtlich wäre, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht. Soweit sie sich jedoch auf die Zeugenaussage ihres Rechtsvorgängers bezieht, wonach dieser über Befragung durch den Amtssachverständigen in der gewerbebehördlichen Verhandlung mitgeteilt habe, daß beabsichtigt sei, ca. 35 Jahre abzubauen, was aus den Verfahrensunterlagen allerdings nicht hervorgehe, ist ihr zu entgegnen, daß diese Aussage - abgesehen davon, daß sie die gewerbebehördliche Bewilligung betrifft - das Vorliegen einer präzisen zeitlichen Begrenzung des Antragsgegenstandes durch die Projektunterlagen gerade nicht belegt.
Die Feststellung der belangten Behörde, die Bewilligungen aus den Jahren 1963 bzw. 1968 seien unbefristet erteilt worden, ist daher nicht rechtswidrig.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100142.X00Im RIS seit
20.11.2000