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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7. Dezember 1995, Zl. 1085/9-III/4b/95, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 1994/95 Schüler des dritten Jahrganges einer Allgemeinbildenden Höheren Schule. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1995 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 4. Klasse eines Gymnasiums nicht berechtigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 31. Jänner 1996 eingelangte Beschwerde.
In Ergänzung zu ihrer Gegenschrift vom 3. Juni 1996 teilte die belangte Behörde am 11. Juli 1996 mit, daß der Beschwerdeführer die 3. Klasse des Gymnasiums wiederholt und erfolgreich abgeschlossen habe.
In seiner Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerde sei durch den erfolgreichen Abschluß der dritten Klasse des Gymnasiums keineswegs gegenstandslos. Die angefochtene Entscheidung sei in keiner Weise gerechtfertigt und daher die Wiederholung der 3. Klasse zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer werde daher ein Jahr später als vorgesehen in das Berufsleben eintreten; daraus seien ihm Schadenersatzansprüche erwachsen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Beschwerdesache stelle eine entscheidungswesentliche Vorfrage für ein anzutretendes zivilrechtliches Verfahren dar. Im übrigen sei die Entscheidung der Frage, ob der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, für den Beschwerdeführer wichtig und vollkommen unabhängig davon, ob die 3. Klasse nunmehr erfolgreich abgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer hat nunmehr die Berechtigung zum Aufsteigen in die 4. Klasse erlangt. Er hat damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angestrebt hat. Er ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0198, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039). Auch mit den oben wiedergegebenen Darlegungen der Stellungnahme zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß eine fortwirkende Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid bestünde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert ein im Weg der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens alleine nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039).
Die Kostenentscheidung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 58 VwGG (vgl. auch hiezu die bereits erwähnten Beschlüsse vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0198, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039); es hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100018.X00Im RIS seit
02.07.2001