TE Vfgh Beschluss 2021/6/7 G176/2020, E1077/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
BAO §281a
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der BAO wegen Unzulässigkeit; kein Vorliegen eines – an ein Hauptbegehren anknüpfenden – Eventualantrags

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Verständigung zu Recht ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, in dem das Finanzamt dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nachgekommen ist, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 und 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

2. In einem mit der Erhebung der Beschwerde gegen die Verständigung beantragt die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG die Aufhebung des §281a BAO als verfassungswidrig.

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen – an sich zulässigen – Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig (vgl VfSlg 16.453/2002, 18.615/2008 jeweils mwN).

Der bedingt gestellte Individualantrag war daher in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G176.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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