Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der BAO wegen Unzulässigkeit; kein Vorliegen eines – an ein Hauptbegehren anknüpfenden – EventualantragsRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des §281a BAO ist schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen - an sich zulässigen - Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G176.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022