RS Vfgh 2021/6/7 G176/2020, E1077/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
BAO §281a
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der BAO wegen Unzulässigkeit; kein Vorliegen eines – an ein Hauptbegehren anknüpfenden – Eventualantrags

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung des §281a BAO ist schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen - an sich zulässigen - Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G176.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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