RS Vwgh 1964/7/7 2356/63

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Veröffentlicht am 07.07.1964
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift (hier: § 132 lit a GewO iVm der Verordnung BGBl 96, über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen) infolge der nicht sofortigen Behebbarkeit von Verträgen aus zivilrechtlichen Gründen einzuhalten, ist nicht unverschuldet.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002356.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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