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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021, W167 2238619-1/13E, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2020 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Dezember 2020 ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
2 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung über den bereits am 9. April 2019 gestellten Antrag liege eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 E 2603/2021-5 ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. November 2021, E 2603/2021-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt „1.4. Revisionspunkte“ der Revisionswerber geltend macht, sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „- Recht darauf, dass ihm die Zulassung als Schlüsselkraft zuerkannt wird, damit der Aufenthaltstitel ,Rot-weiß-rot Karte‘ erteilt werden kann; - Recht auf ein mangelfreies Verfahren; - Recht auf amtswegige und vollständige Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht“ verletzt zu erachten.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2021, Ro 2021/09/0003; 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, jeweils mwN).
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird der Antrag des Revisionwerber auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrags bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Zulassung als Schlüsselkraft nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096 und 0097, mwN).
8 Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ro 2021/09/0015, mwN; zum Recht auf ein „mängelfreies Verfahren“ siehe VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN; zum Recht auf „ordnungsgemäß Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111).
9 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090006.L00Im RIS seit
25.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022