RS OGH 2021/12/22 6Ob201/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Norm

ZPO §411
ZPO §530 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei zwei miteinander in unlösbarem Widerspruch stehenden materiell rechtskräftigen Entscheidungen genießt die zweite, also die zeitlich spätere, den Vorrang; sie sistiert die Rechtskraft der Vorentscheidung. Begründet wird dies mit dem Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO, der bei anderer Sicht keinen Anwendungsbereich hätte. Der genannte Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die beiden miteinander in Widerspruch stehenden Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahren gefällt wurden. Der Bindungskonflikt zwischen zwei widersprechenden Entscheidungen stellt sich genauso auch dann, wenn diese im selben Verfahren ergingen. Mag auch die jüngere Entscheidung im Vorprozess gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ gefasst worden sein, so ändert dies nichts am Bestehen zweier rechtskräftiger widersprechender Entscheidungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133871

Im RIS seit

25.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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