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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996, Zl. 4.345.419/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Pakistan, der am 17. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 21. Oktober 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 1994 abgewiesen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Auffassung war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. November 1994 aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Tschechien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Der Beschwerdeführer sei in Tschechien keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen und er hätte eine Abschiebung in seinen Heimatstaat ohne Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht zu befürchten gehabt. Tschechien sei Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention, und es spreche nichts dafür, daß dieser Staat die sich daraus für ihn ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
Dem Beschwerdeführer sei diese Auffassung der belangten Behörde zur Wahrung seines Parteiengehörs am 23. Mai 1995 zur Kenntnis gebracht worden, jedoch habe dieser dagegen nichts Konkretes vorgebracht. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers, daß Tschechien Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sowie die von Parteiangehörigen in Pakistan erhaltene Information, daß man nur in Österreich Asyl erhalten würde, könne die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Tschechien vor Verfolgung sicher gewesen, nicht erschüttern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der Behörde, daß es sich bei Tschechien grundsätzlich um einen "sicheren Drittstaat" handle, nicht entgegen, macht jedoch geltend, daß er dort keinen Asylantrag gestellt habe, weil er der - wenn auch irrigen - Meinung gewesen sei, daß er sich in keinem sicheren Fluchtland befinde. Ein solcher Irrtum könne ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er mangels ausreichender Sprachkenntnisse keine Möglichkeit gehabt habe, sich entsprechend zu informieren. Es könne einem Flüchtling nicht zugemutet werden, sich trotz der Befürchtung, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, den Behörden eines Durchreisestaates zu stellen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357) kommt es aber nur darauf an, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Antrag zu stellen, ohne Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß sich Tschechien nicht an die aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Pflichten gehalten hätte und er während seines Aufenthaltes in Tschechien daran gehindert gewesen wäre, sich den Behörden zu stellen und um Asyl anzusuchen. Damit erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid insoweit als zutreffend.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen. Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200478.X00Im RIS seit
20.11.2000