TE Vfgh Erkenntnis 1994/9/30 B480/93

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §63 Abs3
KFG 1967 §103

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegen eines begründeten Berufungsantrags; Ausreichen der Berufungsausführungen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse dieses Falls

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Städtische Sicherheitswache der Landeshauptstadt Bregenz erstattete am 24. September 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige, derzufolge sie am 18. September 1991 ihren näher bezeichneten Pkw einer namentlich angeführten Person zum Lenken auf öffentlichen Straßen in Bregenz überlassen habe, ohne sich davon zu überzeugen, ob diese Person im Besitz einer Lenkerberechtigung sei. Diese Übertretung nach dem KFG 1967 sei im Zuge der Fahrzeugkontrolle festgestellt worden. Der Lenker (dem die Weiterfahrt untersagt worden sei) sei gesondert zur Anzeige gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei, als sie die Fahrzeugschlüssel von der Dienststelle abholte, von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt worden; sie habe wörtlich angegeben: "Das ist nicht mein Problem."

2. Nach Erlassung einer infolge Einspruchs sodann außer Kraft getretenen Strafverfügung sowie einer - ungenutzt gebliebenen - Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz an die Beschwerdeführerin ein mit 9. April 1992 datiertes Straferkenntnis, mit welchem sie einer Übertretung nach §103 Abs1 Z3 KFG 1967 schuldig befunden und über sie eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Der Spruch und die Begründung dieses Straferkenntnisses (in welchem der Name des Pkw-Lenkers nicht angeführt wurde) lauten - soweit sie die als erwiesen angenommene Tat betreffen - wörtlich wie folgt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Pkws B.... diesen einer Person zum Lenken am 18.09.1991 um 00.55 Uhr in Bregenz auf der P...straße überlassen, obwohl diese Person keine Lenkerberechtigung besitzt.

....

Die diesem Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige erscheint glaubwürdig und enthält keine Widersprüche. Außerdem wurde der angezeigte Sachverhalt vom Beschuldigten im Zuge des ordentlichen Verfahrens nicht bekämpft. Die Behörde hat deshalb keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln und nimmt den im Spruch dieses Straferkenntnisses dargelegten Sachverhalt im Rahmen des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung als erwiesen an. Es war daher wie erfolgt zu entscheiden. ..."

In der Rechtsmittelbelehrung wurde (ua.) auf das im Fall einer Berufung bestehende Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags hingewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin ergriff gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft rechtzeitig ein Rechtsmittel, in dem sie (abgesehen von der Anführung der Verwaltungsstrafsache, des bekämpften Straferkenntnisses sowie des Zustelldatums) folgendes vorbrachte:

"... erhebt die oben genannte Berufungswerberin ... nachstehende

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg. Die Berufungswerberin bestreitet die Begehung der ihr zur Last gelegten Übertretung. Sie hat auch nicht schuldhaft gehandelt.

Sie

beantragt,

das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren

einzustellen."

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Jänner 1993 als unzulässig zurück. Nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens berief sich die Rechtsmittelinstanz in der Bescheidbegründung unter Bezugnahme auf das in §63 Abs3 AVG festgelegte Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags auf die Rechtsprechung (- hingewiesen wurde auf VwGH 25.3.1983, Zl. 82/04/0154 und 4.5.1983, Zl. 82/09/0122, sowie auf VfSlg. 5955/1969 und VfGH 26.2.1983 B14/80 -), welche von der Erwägung ausgehe, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn seine Berufung nicht als stichhältig anzusehen sei. In der Erklärung, daß die zur Last gelegten Delikte bzw. das Vorliegen der Tatbestände "bestritten" werden, sei (im Sinne von VwGH 19.2.1988, Zl. 88/18/0016, 0017) ein solcher begründeter Berufungsantrag nicht zu ersehen, da daraus nicht zu erkennen sei, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Auch im konkreten Fall lasse die Berufung der Beschwerdeführerin dies nicht erkennen.

5. Gegen diesen Bescheid des UVS richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht und die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des - die mündliche Einbringung einer Berufung betreffenden - §51 Abs3 VStG anregt.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis gerechtfertigt.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - den auch hier beizubehaltenden Standpunkt eingenommen, daß bei der Auslegung des Merkmals des "begründeten" Berufungsantrags im (aus der Sicht dieser Beschwerdesache verfassungsrechtlich unbedenklichen) §63 Abs3 AVG kein strenger Maßstab angelegt werden soll, es aber dann, wenn eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, an einem begründeten Berufungsantrag fehlt. Es genügt, ist aber auch erforderlich, daß die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (s. zB VfSlg. 9626/1983 oder VfSlg. 11597/1988, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Verfassungsgerichtshof kann das Vorgehen des belangten UVS nicht billigen, an das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich einen von ihm aus der Judikatur gewonnenen abstrakten Maßstab anzulegen und es auf diese Weise von dem der Erhebung des Rechtsmittels vorangegangenen Verwaltungsgeschehen zu trennen. Die Berufungsausführungen dürfen nämlich keinesfalls isoliert betrachtet, sondern müssen vor dem Hintergrund der Bescheidbegründung und als Reaktion auf diese verstanden und gewertet werden. Im einzelnen ist dazu folgendes festzuhalten:

Soweit die Begründung des von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zum Gegenstand hat, ist sie dadurch gekennzeichnet, daß sie überhaupt keine näheren Sachverhaltsfeststellungen trifft, sondern sich mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die als glaubwürdig bezeichnete Anzeige begnügt; sie unterläßt es aber auch auf deren Inhalt in irgendeiner Weise (und zwar nicht einmal in Form einer gerafften Wiedergabe) einzugehen. Die Begründung enthält keine Aussage darüber, worin die konkrete Tathandlung (oder Unterlassung) der Beschwerdeführerin besteht (wie zB in der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an den später von der Sicherheitswache betretenen Lenker) und auf welche Weise nach Auffassung der Behörde der Lenker die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt hat; die für die Annahme des Überlassens allenfalls bedeutsame persönliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lenker wurde nicht klarzustellen versucht, der in der Anzeige angeführte Name des Lenkers wurde nicht einmal genannt. Im Hinblick auf diese Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wäre es eine weit über das Ziel schießende Forderung von der Beschwerdeführerin zu verlangen, sich in ihrem Rechtsmittel mit dem Sachverhalt näher zu befassen, denn dies liefe darauf hinaus, Tatumstände im Detail zu beleuchten oder in Abrede zu stellen, von denen in der Begründung des Straferkenntnisses überhaupt nicht die Rede ist. Bei einer derartigen Lage genügt es, wenn die Berufung ergreifende Partei das Überlassen des Fahrzeugs schlechthin leugnet, was im erhobenen Rechtsmittel durch die Wendung "bestreitet die Begehung der ... Übertretung" auch tatsächlich erfolgt ist. Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen, daß ein Berufungsvorbringen der vorliegenden Art in der Regel nicht hinreichen wird, die eingangs näher umschriebenen Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrags zu erfüllen; im Hinblick auf die im gegebenen Fall jedoch bestehenden besonderen Verhältnisse reichen die zitierten Berufungsausführungen hin, darzutun, womit die Berufungswerberin ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, und stellen daher (unter Berücksichtigung des förmlichen Begehrens, "das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen") einen begründeten Berufungsantrag dar.

2. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß der belangte UVS gehalten gewesen wäre, über die Berufung der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung zu treffen anstatt das Rechtsmittel zurückzuweisen. Es liegt deshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. auch dazu das schon zitierte Erk. VfSlg. 11597/1988) eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor, die zur Bescheidaufhebung führt.

Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeuglenker (Pflichten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B480.1993

Dokumentnummer

JFT_10059070_93B00480_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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