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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung des Individualantrags einer Apothekerin auf Aufhebung des §2 Abs1a COVID-19-LockerungsV betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im räumlich geschlossenen Kundenbereich öffentlicher ApothekenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §1, §2 Abs1a Z2 bis Z5 und zweiter Satz sowie Abs2, §3 Abs3 und 4, §4, §10 Abs7, Abs8, Abs11 Z3 und Abs13, §10a Abs3 sowie §10b Abs1 der angefochtenen Verordnung. Zurückweisung wegen bloß abstrakte Behauptung der Betroffenheit und ungenügender Konkretisierung.
Hinsichtlich der Wortfolge "1. von öffentlichen Apotheken" in §2 Abs1a COVID-19-LV, hat die Antragstellerin hinreichend konkret dargetan, als Apothekerin selbständig erwerbstätig zu sein. Sie war durch §3 Abs2 COVID-19-MG idF BGBl I 12/2020 bei Verwaltungsstrafdrohung verpflichtet, für die Einhaltung der - primär ihre Kunden treffenden - Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im räumlich geschlossenen Kundenbereich ihrer öffentlichen Apotheke zu sorgen. Da insoweit auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher, soweit er sich auf die Wortfolge "1. von öffentlichen Apotheken" bezieht, als zulässig.
Das Antragsvorbringen lässt angesichts der im Verordnungsakt zur 8. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 332/2020, mit der §2 Abs1a COVID-19-LV neu gefasst wurde, enthaltenen aktenmäßigen Dokumentation und vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behaupteten Gesetzes- und Verfassungs-widrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Bedenken, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V534.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022