RS Vfgh 2021/10/5 V534/2020

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
COVID-19-MaßnahmenG §3
COVID-19-LockerungsV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 332/2020 §1, §2 Abs1a, §3, §4, §10, §10b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Individualantrags einer Apothekerin auf Aufhebung des §2 Abs1a COVID-19-LockerungsV betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im räumlich geschlossenen Kundenbereich öffentlicher Apotheken

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §1, §2 Abs1a Z2 bis Z5 und zweiter Satz sowie Abs2, §3 Abs3 und 4, §4, §10 Abs7, Abs8, Abs11 Z3 und Abs13, §10a Abs3 sowie §10b Abs1 der angefochtenen Verordnung. Zurückweisung wegen bloß abstrakte Behauptung der Betroffenheit und ungenügender Konkretisierung.

Hinsichtlich der Wortfolge "1. von öffentlichen Apotheken" in §2 Abs1a COVID-19-LV, hat die Antragstellerin hinreichend konkret dargetan, als Apothekerin selbständig erwerbstätig zu sein. Sie war durch §3 Abs2 COVID-19-MG idF BGBl I 12/2020 bei Verwaltungsstrafdrohung verpflichtet, für die Einhaltung der - primär ihre Kunden treffenden - Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im räumlich geschlossenen Kundenbereich ihrer öffentlichen Apotheke zu sorgen. Da insoweit auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher, soweit er sich auf die Wortfolge "1. von öffentlichen Apotheken" bezieht, als zulässig.

Das Antragsvorbringen lässt angesichts der im Verordnungsakt zur 8. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 332/2020, mit der §2 Abs1a COVID-19-LV neu gefasst wurde, enthaltenen aktenmäßigen Dokumentation und vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behaupteten Gesetzes- und Verfassungs-widrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • V534/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2021 V534/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V534.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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