TE Vfgh Beschluss 2021/11/29 G231/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1a
EO §382
MarkenschutzG 1970 §56
ZPO §17, §18, §19
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z9

Leitsatz

Zurückweisung eines aus Anlass eines Provisorialverfahrens gestellten Parteiantrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die antragstellende Partei ist Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Zivilverfahren. In diesem Verfahren stellte die klagende Partei einen Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß §394 EO.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 erklärte die antragstellende Partei, im Provisorialverfahren auf Seiten der beklagten Partei beizutreten. Mit Beschluss vom 28. Juni 2021 wies das Handelsgericht Wien die Nebenintervention im Verfahren über den Antrag auf einstweilige Verfügung als unzulässig zurück.

3. Aus Anlass eines Rekurses gegen diesen Beschluss stellt die einschreitende Partei den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen bzw -teile in §62a Abs1 Z9 VfGG, §56 MSchG 1970, §382 Z5 EO sowie in §17, §18 und §19 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. In eventu stellt die einschreitende Partei einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.

4. Gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" unzulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof mit näher Begründung in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2016, G665/2015, darlegte, bestehen gegen den Ausnahmetatbestand in §62a Abs1 Z9 zweiter Fall VfGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Da die einschreitende Partei den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aus Anlass eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung stellt, erweist sich der Antrag gemäß §62a Abs1 Z9 VfGG als unzulässig (vgl auch VfGH 26.2.2018, G30/2018 und G412/2017).

6. Soweit die einschreitende Partei "in eventu" einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG stellt, handelt es sich nicht um einen Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens knüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht stattgibt. Ein bedingter Antrag dieser Art ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig (vgl VfSlg 14.781/1997, 17.127/2004, 18.615/2008 sowie VfGH 11.6.2019, G125/2019).

7. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

8. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, Rechtsschutz, Eventualantrag, VfGH / Legitimation, Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G231.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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