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23/04 ExekutionsordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1aLeitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass eines Provisorialverfahrens gestellten ParteiantragsRechtssatz
Gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" unzulässig. Gegen den Ausnahmetatbestand in §62a Abs1 Z9 zweiter Fall VfGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die einschreitende Partei den Antrag aus Anlass eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung stellt, erweist sich der Antrag gemäß §62a Abs1 Z9 VfGG als unzulässig.
Soweit die einschreitende Partei "in eventu" einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG stellt, handelt es sich nicht um einen Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens knüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht stattgibt. Ein bedingter Antrag dieser Art ist nach der stRsp des VfGH unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, Rechtsschutz, Eventualantrag, VfGH / Legitimation, Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G231.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022