TE Vfgh Beschluss 2021/11/30 V243/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b
COVID-19-LockerungsV §10
COVID-19-MaßnahmenV §10
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Beschränkung von Veranstaltungen durch Bestimmungen der COVID-19-LockerungsV und der COVID-19-MaßnahmenV wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §10 COVID-19-Lockerungs-VO bzw COVID-19-Maßnahmen-VO in näher bezeichneten Fassungen. Nach Ansicht der antragstellenden Partei seien diese Bestimmungen, die Veranstaltungen während eines bestimmten Zeitraumes in unterschiedlicher Weise beschränkt haben, allesamt gleichheitswidrig gewesen und hätten in unverhältnismäßiger Weise im Ergebnis in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Eigentum eingegriffen.

Das Vorbringen der antragstellenden Partei, die Klägerin in einem dem Antrag zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren ist, lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auf Grund der geltend gemachten Bedenken und vor dem Hintergrund des dem Antrag zugrunde liegenden Falles vermag der Verfassungsgerichtshof in den angefochtenen Verordnungsbestimmungen, die im Interesse des Gesundheitsschutzes Veranstaltungen als Zusammenkünfte vieler Personen zu unterschiedlichen Zwecken (auch) in geschlossenen Bereichen erfassen, keine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Regelung zu erkennen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob überhaupt und wenn ja welche der angefochtenen Verordnungsbestimmungen für das dem Parteiantrag zugrunde liegende Verfahren präjudiziell sind.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V243.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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