RS Vfgh 2021/11/30 V243/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b
COVID-19-LockerungsV §10
COVID-19-MaßnahmenV §10
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Beschränkung von Veranstaltungen durch Bestimmungen der COVID-19-LockerungsV und der COVID-19-MaßnahmenV wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Das Vorbringen der antragstellenden Partei, die Klägerin in einem dem Antrag zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren ist, lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auf Grund der geltend gemachten Bedenken und vor dem Hintergrund des dem Antrag zugrunde liegenden Falles vermag der VfGH in den angefochtenen Verordnungsbestimmungen (§10 COVID-19-LockerungsV bzw COVID-19-MaßnahmenV in näher bezeichneten Fassungen), die im Interesse des Gesundheitsschutzes Veranstaltungen als Zusammenkünfte vieler Personen zu unterschiedlichen Zwecken (auch) in geschlossenen Bereichen erfassen, keine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Regelung zu erkennen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob überhaupt und wenn ja welche der angefochtenen Verordnungsbestimmungen für das dem Parteiantrag zugrunde liegende Verfahren präjudiziell sind.

Entscheidungstexte

  • V243/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 V243/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V243.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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