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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines – dieselben Bedenken wie ein bereits entschiedener Normprüfungsantrag vorbringenden – Gerichtsantrags gegen eine Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Arbeits- und Sozialgericht Wien "den letzten Satz im Absatz 4 des §31 Kinderbetreuungsgeldgesetz idF BGBl I 2016/53 als verfassungswidrig aufzuheben." Dieser Antrag langte beim Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2021 ein.
2. Mit Erkenntnis vom 28. September 2021, G108/2021 ua, hat der Verfassungsgerichtshof gleichlautende Anträge des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien abgewiesen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl VfSlg 10.311/1984, 10.841/1986, 12.892/1991, 18.776/2009; VfGH 25.11.2016, G380/2016, G391/2016; 12.6.2020, G252/2019 ua). Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken (§62 Abs1 VfGG) mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 28. September 2021, G108/2021 ua, abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
res iudicata, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G322.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022