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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines – dieselben Bedenken wie ein bereits entschiedener Normprüfungsantrag vorbringenden – Gerichtsantrags gegen eine Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG wegen entschiedener SacheRechtssatz
Der Antrag des Arbeits- und Sozialgericht Wien, "den letzten Satz im Absatz 4 des §31 Kinderbetreuungsgeldgesetz idF BGBl I 2016/53 als verfassungswidrig aufzuheben" langte beim VfGH am 14.10.2021 ein. Mit E v 28.09.2021, G108/2021 ua, hat der VfGH gleichlautende Anträge des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien abgewiesen. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
res iudicata, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G322.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022