RS Vfgh 2021/12/15 G322/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
KinderbetreuungsgeldG §31 Abs4
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines – dieselben Bedenken wie ein bereits entschiedener Normprüfungsantrag vorbringenden – Gerichtsantrags gegen eine Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Der Antrag des Arbeits- und Sozialgericht Wien, "den letzten Satz im Absatz 4 des §31 Kinderbetreuungsgeldgesetz idF BGBl I 2016/53 als verfassungswidrig aufzuheben" langte beim VfGH am 14.10.2021 ein. Mit E v 28.09.2021, G108/2021 ua, hat der VfGH gleichlautende Anträge des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien abgewiesen. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G322/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 G322/2021

Schlagworte

res iudicata, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G322.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten