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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Landesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der – als Verordnung des Bürgermeisters einer Salzburger Gemeinde bezeichneten – Halte- und Parkverbotsanordnung betreffend die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen mangels eigenständigen normativen InhaltsRechtssatz
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung (und damit als geeigneter Prüfungsgegenstand) zu qualifizieren ist, treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet: "[A]ngeordnet" wird kein Halte- und Parkverbot, sondern allein die "Aufstellung" der gemäß "§52/13 b StVO 1960" zur Kundmachung (von Anfang und Ende) eines Halte- und Parkverbotes vorgesehenen "Straßenverkehrszeichen". Die Anordnung zur Aufstellung der Straßenverkehrszeichen ergeht, was durch die Verwendung von Fettdruck hervorgehoben wird, "entsprechend der Gemeindevertretungssitzung am 30.04.1996", in der die - dafür gemäß §19 Abs1 Sbg GdO 1994 zuständige - Gemeindevertretung ausweislich des im Akt einliegenden Protokolles bereits "die Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße, Zufahrt Vollern, auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes einstimmig" beschlossen hat. Die angefochtene Enuntiation erschöpft sich daher im Verweis auf die Verordnung der Gemeindevertretung sowie darin, die gemäß §44 Abs1 StVO 1960 ohnedies bestehende Pflicht zur Kundmachung des darin angeordneten Halte- und Parkverbotes durch Straßenverkehrszeichen zu wiederholen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Halte(Park-)verbot, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Straßenverkehrszeichen, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V515.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022