RS Vfgh 2021/12/15 V515/2020

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §44 Abs1
Halte- und ParkverbotsV des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 04.05.2000
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der – als Verordnung des Bürgermeisters einer Salzburger Gemeinde bezeichneten – Halte- und Parkverbotsanordnung betreffend die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen mangels eigenständigen normativen Inhalts

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung (und damit als geeigneter Prüfungsgegenstand) zu qualifizieren ist, treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet: "[A]ngeordnet" wird kein Halte- und Parkverbot, sondern allein die "Aufstellung" der gemäß "§52/13 b StVO 1960" zur Kundmachung (von Anfang und Ende) eines Halte- und Parkverbotes vorgesehenen "Straßenverkehrszeichen". Die Anordnung zur Aufstellung der Straßenverkehrszeichen ergeht, was durch die Verwendung von Fettdruck hervorgehoben wird, "entsprechend der Gemeindevertretungssitzung am 30.04.1996", in der die - dafür gemäß §19 Abs1 Sbg GdO 1994 zuständige - Gemeindevertretung ausweislich des im Akt einliegenden Protokolles bereits "die Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße, Zufahrt Vollern, auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes einstimmig" beschlossen hat. Die angefochtene Enuntiation erschöpft sich daher im Verweis auf die Verordnung der Gemeindevertretung sowie darin, die gemäß §44 Abs1 StVO 1960 ohnedies bestehende Pflicht zur Kundmachung des darin angeordneten Halte- und Parkverbotes durch Straßenverkehrszeichen zu wiederholen.

Entscheidungstexte

  • V515/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 V515/2020

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Halte(Park-)verbot, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Straßenverkehrszeichen, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V515.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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