RS Vwgh 1963/1/14 0658/62

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Veröffentlicht am 14.01.1963
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Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Einen Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs 1 VStG hinsichtlich der den Eigentümer gemäß § 129 Abs 1 Wr BauO treffenden Verpflichtung kann dieser nur in der Weise erbringen, dass er nachweist, alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand sobald als möglich herzustellen. Hiezu gehört auch die Einbringung einer Klage bei Gericht (Hinweis E 8.5.1962, 636/61).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000658.X02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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