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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs1Rechtssatz
Der Entlastungsbeweis bezüglich der Vorschrift des § 129 Abs 1 Wr BauO darf nicht deswegen als nicht erbracht angesehen werden, weil der zu Räumungsmaßnahmen Verpflichtete gegen die Mieter nicht mit gerichtlicher Klage vorgegangen ist, sondern sich mit einem außergerichtlichen Vergleich begnügt hat, dieser Schritt aber geeignet war, die Beendigung des bauordnungswidrigen Zustandes herbeizuführen. Welche Maßnahme nämlich der Eigentümer ergreift, um den bauordnungswidrigen Zustand so rasch als möglich zu beseitigen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern diese Maßnahmen nur geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000658.X01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022