RS Vwgh 1963/1/14 0658/62

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Veröffentlicht am 14.01.1963
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Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Entlastungsbeweis bezüglich der Vorschrift des § 129 Abs 1 Wr BauO darf nicht deswegen als nicht erbracht angesehen werden, weil der zu Räumungsmaßnahmen Verpflichtete gegen die Mieter nicht mit gerichtlicher Klage vorgegangen ist, sondern sich mit einem außergerichtlichen Vergleich begnügt hat, dieser Schritt aber geeignet war, die Beendigung des bauordnungswidrigen Zustandes herbeizuführen. Welche Maßnahme nämlich der Eigentümer ergreift, um den bauordnungswidrigen Zustand so rasch als möglich zu beseitigen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern diese Maßnahmen nur geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000658.X01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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