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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des E B in W, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 22/17, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. Oktober 2021, W246 2227414-1/8E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen (vgl. VwGH 19.2.2020, Fr 2019/12/0040, mwN).
Wien, am 10. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120023.F00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022