RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/01/0303

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
StbG 1985 §28 Abs1 Z1
StbG 1985 §28 Abs2

Rechtssatz

Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom VwGH im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0051, Rn. 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010303.L07

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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