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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom VwGH im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0051, Rn. 18, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010303.L07Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022