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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in Österreich durch den Grundsatz der Säkularität des Staates geprägt, worunter zu verstehen ist, dass sowohl die Aufgaben des Staates als auch die zu ihrer Erfüllung einzusetzenden Mittel bewusst und gewollt auf rein Weltliches reduziert sind (vgl. VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). Dem würde ein Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen - ebenso wie eine (vom VwGH in der angeführten Rechtsprechung behandelte) im ausländischen Recht festgelegte Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion - widersprechen und nicht im Einklang mit dem österreichischen ordre-public nach § 6 IPRG stehen (vgl. nochmals VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). So hat auch der OGH festgehalten, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht (vgl. RIS-Justiz RS0121192; vgl. zuletzt OGH 27.11.2019, 6 Ob 115/19h, wonach die ordre public-Widrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war). Letztlich hat auch der VwGH zum Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) mit der Rechtfertigung, eine zweite Ehe sei "nur" aus religiösen Gründen eingegangen worden, bereits festgehalten, dass von einem fehlenden Bekenntnis des Fremden nach § 11 StbG 1985 zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L09Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022