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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151). Ein sachverständiger Zeuge könnte vor dem VwG allenfalls über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber - unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts - sachverständige Schlussfolgerungen ziehen (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022