RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/01/0291

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151). Ein sachverständiger Zeuge könnte vor dem VwG allenfalls über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber - unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts - sachverständige Schlussfolgerungen ziehen (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L04

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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