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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Rechtssatz
Nicht alle Merkmale der Strukturänderungen müssen gleich stark ausgeprägt sein, um eine Änderung in der wirtschaftlichen Identität des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Liegt eine schwächer ausgeprägte Änderung der organisatorischen Struktur vor, kann auch eine starke Ausprägung der anderen Merkmale zur Anwendung der Mantelkaufbestimmung führen. Das vollkommene Fehlen eines der Tatbestandsmerkmale kann allerdings nicht durch eine starke Ausprägung der anderen Merkmale kompensiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J11Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022