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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Rechtssatz
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn das BFG bei der Beurteilung des tatsächlichen Wirkens in der Geschäftsführung, also wer die für die Gesellschaft relevante Willensbildung getroffen hat, und für die Frage, ob die bisherigen Geschäftsführer lediglich formal im Unternehmen belassen wurden, um die Wirkungen des Mantelkaufs zu vermeiden, in erster Linie auf das neue Geschäftsfeld und nicht die bloße Abwicklung der ehemaligen Tätigkeit abgestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J07Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022