RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0008

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2

Rechtssatz

Anders als etwa das deutsche KStG (vgl. § 8c dKStG) sieht die österreichische Regelung keine Konzernklausel vor, nach der Übertragungen im Konzern nicht den Bestimmungen über den Mantelkauf unterliegen. Der Umstand, dass sich der gesellschaftsrechtliche Einfluss im Konzern über die Konzernspitze bzw. über eine Obergesellschaft bei konzerninternen Übertragungen bzw. Umstrukturierungen nicht ändert, vermag daher die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nicht auszuschließen. Es kommt alleine auf die Übertragung der unmittelbaren Gesellschaftsanteile an. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt. Dieser können allgemeine Überlegungen der (konzerninternen) Umstrukturierung, die im Ergebnis steuerneutral vollzogen werden, ebenso aber auch gewinnrealisierende Veräußerungsvorgänge zugrunde liegen. Gestaltungsauslösend kann gleichermaßen die Absicht sein, Verlustpotentiale, die in einer Beteiligungsgesellschaft vorhanden sind, auszunutzen, wie auch aus betriebswirtschaftlichen oder konzernpolitischen Gründen eine Umstrukturierung durchzuführen. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Verluste potentiell auch ohne die Übertragung hätten genutzt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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