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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob eine bloße Gebrauchsüberlassung vorliegt, ist das vereinbarte und tatsächlich gezahlte Mietentgelt nur einer der Faktoren, die zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130063.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022