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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0067 E 7. Dezember 2020 RS 11 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Für die Frage, ob eine bloße Gebrauchsüberlassung an den Gesellschafter (causa societis) oder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Umsatzsteuer vorliegt, muss ein Vergleich zwischen den Umständen, unter denen das Wohngebäude im gegenständlichen Fall den Gesellschaftern überlassen wurde, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird, vorgenommen werden (vgl. VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255). Es fehlt an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sich aus dem Gesamtbild der Umstände ergibt, dass die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an die Gesellschafter nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihnen einen Vorteil zuzuwenden. Dabei hat eine Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die für einen Einzelfall charakteristisch sind, zu erfolgen (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130063.L03Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022