RS Vwgh 2021/12/17 Ra 2019/13/0038

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentliche Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130038.L03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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