RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2018/08/0010

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863
ASVG §17
VwRallg

Rechtssatz

Wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. So misst § 863 ABGB auch schlüssigen Willenserklärungen einen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schlüssige Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100; 6.11.2019, Ro 2019/12/0001).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J04

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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