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19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §111Beachte
Rechtssatz
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist es bei Beschäftigten im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG mit Blick auf die Zwecke des Rechtsschutzes, nämlich Vermeidung von Doppelbestrafungen und eindeutige Klärung der vorgeworfenen Tat (vgl. VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A), zwar mit Blick auf § 44a VStG erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung und auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und den Tatzeitpunkt präzise zu nennen. Im Übrigen reicht es aber aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen, zumal diese Bestimmung kraft ausdrücklicher Anordnung des § 33 Abs. 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. In solchen Fällen kann daher § 33 Abs. 2 ASVG jederzeit zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG oder des § 4 Abs. 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs. 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.2.2011, 2010/08/0153; 6.6.2012, 2011/08/0368).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L07Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022