RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2018/08/0013

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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