Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Beachte
Rechtssatz
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L03Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022