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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0211 B 26. September 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben (vgl das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne (vgl die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022