RS Vwgh 2021/12/21 Ro 2019/21/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §61 Abs4 idF 2012/I/087
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
62016CJ0201 Shiri VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0173 E 16. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich, dass diese Bestimmung "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Wird der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, geht die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen kann. In einer solchen Situation dürfen die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (vgl. EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019210016.J01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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