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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §28Rechtssatz
§ 61 Abs. 4 FrPolG 2005 ändert nichts daran, dass bei gleichzeitiger Anhängigkeit von zwei Verfahren, in denen eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen ist, jenes vorrangig ist, in dem über einen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210328.L02Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022