Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Das VwG hat im fortgesetzten Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung auf die geänderte Lage in Afghanistan auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht Bedacht genommen. Darauf wäre zunächst bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 Bedacht zu nehmen gewesen. Im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt konnte nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ausgegangen werden (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Das VwG hätte sich somit auf Basis aktueller Länderfeststellungen damit auseinandersetzen müssen, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf die Lage in den für eine Rückkehr ins Auge gefassten afghanischen Städten und auf die konkrete Rückkehrsituation des Fremden (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) hatte (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2020/18/0506; VwGH 7.5.2021, Ra 2020/18/0515). Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210487.L05Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022